Beiträge von TimWindhof

Neues Bewertungsportal auf
Zeugnisbewertung.com

Registrierung im Forum dauerhaft geschlossen

    [align=justify][align=justify]Das Bundesarbeitsgericht hat unlängst entschieden, dass eine
    Stellenausschreibung, die sich explizit an Hochschulabsolventen und
    Berufsanfänger richtet, ein Indiz für eine Altersdiskriminierung sein kann.


    Im vorliegenden Fall hatte ein 36jähriger Rechtsanwalt mit Berufserfahrung sich
    auf die ausgeschriebene Stelle bei einem Krankenhaus beworben und war abgelehnt
    worden. Der Rechtsanwalt berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
    und behauptete, dass die Stellenausschreibung sich nur an jüngere Bewerbe
    gerichtet habe und er deshalb die Stelle allein aufgrund seines „fortgeschrittenen“
    Alters nicht erhalten habe.


    Das Krankenhaus muss nun im Rahmen der Rechtsstreitigkeit nachweisen, dass
    andere sachliche Gründe (z.B. unzureichende Zeugnisnoten) für eine die
    Nichtberücksichtigung des klagenden Rechtsanwalts vorlagen.


    Kann das Krankenhaus dies nicht beweisen, droht eine Pflicht
    zur Entschädigungszahlung an den Rechtsanwalt aufgrund von
    Altersdiskriminierung.

    Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat zum Ende des letzten
    Jahres noch einmal klargestellt, dass Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf "Dankesworte"
    im Arbeitszeugnis haben.


    In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte das Arbeitszeugnis mit
    folgendem Satz geendet: "Wir wünschen ihm für die Zukunft
    alles Gute". Dem klagenden Arbeitnehmer war dies nicht genug.


    Das Bundesarbeitsgericht betonte jedoch, dass der Arbeitnehmer keine
    "bessere" Dankesformel verlangen kann, selbst wenn das Arbeitszeugnis
    zu einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung kommt.
    Auch wenn es in der Praxis relativer Standard sei, dass dem ausscheidenden
    Mitarbeiter für seine Dienste gedankt werde, so bestehe noch lange kein
    Rechtsanspruch hierauf.


    Allerdings könne der Arbeitnehmer dann verlangen, dass das Arbeitszeugnis
    komplett ohne "Schlussformel" ausgestellt wird.

    Es lassen sich zu kaum einem Thema so viele verschiedene Meinungen finden wie zum Thema "Lebenslauf". Was ist die ideale Länge? Ein oder zwei Seiten? Ausbildung oder Berufserfahrung zuerst? Welche Nebentätigkeiten erwähne ich und welche lasse ich lieber weg?


    Ich habe diese Fragen mit einer Vielzahl von Personalern diskutiert und es gibt hier wohl keine richtige oder falsche Antwort. Letztlich wird es immer vom persönlichen Geschmack des Personalers abhängen, ob dieser einen ausführlichen oder eher kurzen Lebenslauf bevorzugt. Mir persönlich ist immer wichtig, dass ich möglichst schnell die wichtigen Eckdaten finden kann, z.B. Prüfungsnoten und relevante Berufserfahrung.


    Eine Sache ist aber wohl jedem Personaler wichtig: Der Lebenslauf muss frei von jeglichen Rechtschreib- und Grammatikfehlern sein und muss schlüssig aufgebaut sein.