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„Unter der Rose gesagt“ - Redeverbot im Berufsleben
von Redaktion
Schon die „alten Römer“ hängten bei bestimmten Besprechungen und Beratungen eine Rose an die Decke. Das hatte die symbolische Aussagekraft des „sub rosa dictum“ (unter der Rose gesagt) mit der Bedeutung: „Das muss geheim bleiben“.
Schweigepflicht hängt heute auch mit dem Datenschutz, der EDV und Produktentwicklung zusammen. Für alles, was einem Geheimnisträger in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder auf andere Weise zugetragen wurde, besteht grundsätzlich eine Verschwiegenheitspflicht. Dazu gehören Erkrankungen, Abläufe von Unfällen, Krankheitsverläufe, Diagnosen, Therapien, aber auch Wohn- und Lebensverhältnisse, Sucht- und Sexualverhalten, Finanzlage und Körperhygiene. Die Schweigepflicht gilt dann prinzipiell gegenüber jedem Dritten.
Ein Geheimnisträger darf nur dann gegenüber Dritten offen reden, wenn der Betroffene das ausdrücklich und schriftlich gestattet hat. Die Einwilligung kann auch stillschweigend erteilt werden. Wenn ein Rettungsdienst beispielsweise eine bewusstlose Person findet, die wahrscheinlich Opfer einer Straftat ist, darf er die Polizei rufen. Auch über einen angekündigten Mord, Folterung oder Menschenraub darf nicht geschwiegen werden. Liegen solcherlei Gründe nicht vor, und der Betroffene plaudert Geheimnisse trotzdem aus, belaufen sich Strafen dafür meistens auf empfindliche Geldstrafen oder Haft bis zu einem Jahr.
Erhält ein Mitarbeiter weitere Zulagen oder Prämien, erwarten manche Arbeitgeber, dass darüber geschwiegen wird. Anderenfalls könnte es den Betriebsfrieden stören, wenn die unterschiedlichen Bezüge der Mitarbeiter zum Diskussionsgegenstand unter den Kollegen würden. Wer sich nicht daran hält, muss in solch einem Sachverhalt eventuell auch mit einer Kündigung rechnen.