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Unbezahlter Sonderurlaub vs gesetzlichen Urlaubsanspruch

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Was irgendwie logisch klingt, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 6. Mai 2014 rechtsverbindlich entschieden. Bekommt ein Mitarbeiter einen unbezahlten Sonderurlaub, so bleibt der vertraglich vereinbarte Urlaubsanspruch davon komplett unberührt.

Obgleich diese Regelung berufsunabhängig gilt, betraf der aktuell entschiedene Fall eine Krankenschwester. Sie ist bei einem Berliner Universitätsklinikum  seit August 2002 beschäftigt. Für das Jahr 2011 hatte sie offiziell und korrekt einen Sonderurlaub vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011 beantragt. Dieser wurde ihr auch bewilligt. Sie nahm den Sonderurlaub in Anspruch und verlängerte ihn letztlich noch bis Ende September des Jahres.  Damit fiel das Ende des Urlaubs zusammen mit dem dem Ende des Arbeitsverhältnisses dieser Mitarbeiterin. Bezahlten Urlaub gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hatte die Pflegekraft für das Jahr 2011 keinen genommen. Somit bat sie den Arbeitgeber um die Abgeltung der ihr zustehenden 15 Urlaubstage. Daraus ergab sich für sie ein Betrag in Höhe von ca. 2.000 Euro. Der Arbeitgeber sah das freilich anders. Aber auch die angerufenen Gericht waren in ihren Urteilen nicht einig.

Das BAG erklärte in seinem Urteil (9 AZR 678/12), dass der genehmigte Sonderurlaub dem gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht entgegengestanden habe. Daraus ergibt sich folglich auch für den Arbeitgeber nicht das Recht, den gesetzlichen Urlaub zu schmälern 

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