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Tattoos sind kein Grund für eine Ablehnung bei einer Bewerbung

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Tattoo

Viele Bewerber haben sich viele Jahre Sorgen gemacht, was mit ihrem Tattoo passieren soll, wenn sie sich bewerben. Die meisten jungen Menschen waren sehr unsicher ihrem Arbeitgeber gegenüber und wussten nicht genau, wie sie sich verhalten sollen. Aber jetzt kann eine deutliche Aussage bezüglich der Tattoos bei der Bewerbung gemacht werden.

Kein Verstecken mehr

Nach der Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts dürfen Bewerber nicht mehr aufgrund ihres Tattoos abgelehnt werden. Der Körperschmuck ist inzwischen überall sehr weit verbreitet, weshalb es nicht möglich ist, alle Bewerber mit einem Tattoo auszuschließen. Der Staat darf den Arbeitsplatzsuchenden nicht wegen einer kleinen Tätowierung am Handgelenk ablehnen. Zumindest ist das dann der Fall, wenn es keine nachvollziehbaren dienstlichen Gründe gibt. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht weist darauf hin. In dem aktuellen Fall hatte eine junge Frau geklagt, die sich als Justizhauptwachtmeisterin beworben hatte. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt, weil sie eine fünf Zentimeter große Tätowierung am Handgelenk trägt. Darauf zu sehen war ein heulender Wolf. Die Frau klagte gegen die Absage.

Sind dienstliche Gründe erkennbar?

Grundsätzlich müssen dienstliche Gründe erkennbar sein. Das Verwaltungsgericht entschied im Eilverfahren, dass die Bewerbung nicht wegen der Tätowierung abgelehnt werden darf. Die Behörde müsste somit neu entscheiden, ob die junge Frau nicht doch ihre Arbeit aufnehmen darf. Das Gericht konnte die dienstlichen Gründe in dieser Stellenausschreibung nicht erkennen. Persönliche Zweifel gegenüber der Bewerberin gab es nicht. Außerdem ist zu erwähnen, dass der Wolf als Symbol kein Zeichen der rechtsextremen Szene ist, was wiederum gegen die Frau sprechen würde. Ein Tattoo ist aktuell eine weit verbreitete Modeerscheinung, weshalb ein Ausschluss von einzelnen Bewerbern aufgrund Tattoos nicht mehr vertretbar ist. 

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