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Sonderurlaub bekommen auch nichtverheiratete Väter

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Auch Beamte haben Herzen. Das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass auch einem Beamten ein Tag Sonderurlaub anlässlich der Geburt seines Kindes selbst dann zusteht, wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist.

Der von diesem Urteil Begünstigte war ein Polizist. Der Kriminalkommissar hat zum  Erstaunen seines Arbeitgebers im Jahr 2011 um die Gewährung eines Sonderurlaubstages wegen der Niederkunft seiner Partnerin beantragt. Das Problem war nun nicht die Niederkunft, sondern die Tatsache, dass er mit der werdenden Mutter nicht verheiratet war. Der Antrag auf Sonderurlaub war tatsächlich mit der Begründung abgelehnt worden, dass er mit der Lebenspartnerin nicht verheiratet war. In der Sonderurlaubsverordnung ist der Urlaub anlässlich der Niederkunft der Lebenspartnerin nur für Verheiratete oder wenigstens für Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vorgesehen. Aha.

Das VG bestätigte nun, dass sich der Kläger eben nicht auf die Regeln für verheiratete Beamte berufen könne. Dies verletze auch nicht das Gebot des Ehe- und Familienschutzes oder den Gleichheitssatz. Die Unterscheidung beruhe auf einem rein sachlichen Grund. Der Gesetzgeber hat die Ehe als eine auf Lebenszeit ausgerichtete Gemeinschaft mit wechselseitigen Beistandspflichten definiert. Genau diese Pflichten bestehen aber bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eben nicht.

Nun schließt diese Regelung nicht aus, dass die Niederkunft der Lebensgefährtin als „anderer wichtiger persönlicher Grund“ anzusehen ist. Dies habe die Beklagte verkannt. (Urt. v. 26.02.2014, Az. VG 7 K 158.12).

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