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Selbstständig statt arbeitslos mit Gründungszuschuss trotz Abfindung?

von

Waage

Arbeitslose haben die Möglichkeit, sich an ihre Agentur für Arbeit im eigenen Wohnort zu wenden, um Überbrückungsgeld zu beantragen. Das Geld kann besonders dann ausgezahlt werden, wenn man sich von der Arbeitslosigkeit abwenden möchte und in die Selbstständigkeit eintreten möchte. Ob jedoch wirklich gezahlt wird, liegt im Ermessen des Amtes.

Die Grundlagen

Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Arbeitsloser sich selbstständig macht und den Gründungszuschuss nutzt. Dieses Geld wird auch gerne als Überbrückungsgeld angesehen. Es wird von der Arbeitsagentur ausgezahlt. Dieser Zuschuss wird zunächst für die kommenden sechs Monate gezahlt, die in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes liegt. Zuzüglich werden 300 Euro gezahlt, die für die nächsten neun Monate beantragt werden können. Viele Arbeitslose können diesen Zuschuss jedoch nicht erhalten. In einem Fall wollte ein 59-Jähriger nach 30 Jahren Arbeit in einem Heiztechnikunternehmen mit der Summe von 170.000 Euro entlassen. Das Arbeitsverhältnis wurde einfach aufgelöst. Der ann hatte Arbeitslosengeld bezogen und stellte dann einen Antrag für den Gründungszuschuss. Die Agentur für Arbeit lehnte jedoch den Antrag, da sie die hohe Abfindung für ausreichend Startgeld in die Selbstständigkeit ausreichend befunden hat. Der Mann scheiterte mit seiner Klage gegen das Amt.

Das Gericht entscheiden gleich

Das Gericht konnte dem Mann leider kein Recht geben. Nach Auffassung des Gerichts verfügte der Mann über ausreichend Mittel, um den Lebensunterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung zu sichern. Das Überbrückungsgeld soll lediglich dann gezahlt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Der Gründungsausschuss dient somit nicht dazu, dem Antragssteller die Ablösung von Darlehen zu ermöglichen. Außerdem muss die Arbeitsagentur die Sparsamkeit des Landes beachten, was diese mit ihrer Entscheidung durchaus getan hat, so das Gericht. 

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