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Schwerbehinderung in der Bewerbung „versteckt“

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat weitreichende Konsequenzen, wenn ein Arbeitgeber dagegen verstößt. Allerding muss er dazu auch die „Gelegenheit“ bekommen. Wenn also ein schwerbehinderter Bewerber nur „versteckte“ Hinweise zu seiner Behinderung in die Bewerbung schreibt, dann hat er keinen Anspruch auf Entschädigung wenn er nicht eingeladen wird. So lautet ein aktueller Richterspruch.

Ein Schwerbehinderter hatte sich auf die Stellenanzeige einer Kommune als Bote beworben. Lediglich in seinem tabellarischen Lebenslauf war ein sehr dezenter Hinweis darauf zu finden, dass er schwerbehindert ist. Er wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und fühlte sich dadurch diskriminiert. Er verlangte daraufhin eine Entschädigung nach dem AGG. Nach drei Monatsgehältern stand ihm der Sinn: 6.402 Euro.

Das Arbeitsgericht Stuttgart sah das indes etwas anders. (Aktenzeichen 11 Ca 6438/13) Ein Mensch mit Behinderung  muss in seinen Bewerbungsunterlagen einen ausreichend großen Hinweis darauf geben, wenn er behindert oder schwerbehindert ist. Im aktuellen Fall hat der Bewerber den Hinweis in seinem Lebenslauf optisch geradezu versteckt. Darüber hinaus war die Schwerbehinderung nur für einen temporären Zeitraum angegeben worden.

Das Gericht urteilte in dem Fall, dass auch ein gewöhnlicher Leser der Bewerbung den Hinweis auf eine Behinderung erkennen können muss. Somit liegt im aktuellen Fall keine Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung vor.

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