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Schlussformel darf nicht nachträglich gestrichen werden

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arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse enthalten oft freundliche Schlussformeln mit guten Wünschen, Dank und Bedauern über den Weggang eines Mitarbeiters. Fehlen diese Formulierungen, kann dies bei späteren Bewerbungen negativ auffallen. Allerdings haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf solche Formulierungen, wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (Az.: 9 AZR 146/21) feststellte.

 

Unstimmigkeiten sind kein Grund Formeln in späteren Arbeitszeugnissen zu streichen

Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Schlussformel bereits im Arbeitszeugnis enthalten war und der Arbeitgeber sie später aufgrund von Unstimmigkeiten entfernt. In diesem Fall darf die Dankes- und Wunschformel nicht gestrichen werden, wie ein weiteres Urteil (Az.: 9 AZR 272/22) des Bundesarbeitsgerichts zeigt.

In einem konkreten Fall verlangte eine Frau bessere Bewertungen in ihrem Arbeitszeugnis und erhielt daraufhin eine überarbeitete Version ohne Dank und Wunschformel. Sie klagte vor Gericht und bekam Recht, da der Arbeitgeber die bereits enthaltene Dankesformel nicht nachträglich entfernen durfte.

 

arbeitsgericht

 

Das Bundesarbeitsgericht stützt sich auf das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot (Paragraf 612a BGB), das nicht nur während des Arbeitsverhältnisses, sondern auch nach dessen Beendigung gilt. Arbeitnehmer haben das Recht, in zulässiger Weise ihre Zeugnisrechte auszuüben, ohne Nachteile zu erfahren. Daher darf der Arbeitgeber Dankesformeln nicht aus erzieherischen Gründen entfernen.

 

Ein grundsätzlicher Anspruch auf Dank, Wünschen und Bedauernsformeln besteht nicht

Generell enden Arbeitszeugnisse mit Dank, Wünschen und Bedauernsformeln. Das Fehlen dieser Formulierungen kann als versteckter Negativhinweis gewertet werden. Dennoch haben Arbeitnehmer keinen grundsätzlichen Anspruch auf diese Formulierungen, da Arbeitgeber nicht gezwungen werden dürfen, Wünsche zu äußern, die nicht der Wahrheit entsprechen.

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