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Restlicher Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel

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Wieviel Urlaub steht mir eigentlich zu, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Wenn wir mal unterstellen, dass der Wechselwillige seit wenigstens 6 Monaten zum Unternehmen gehört und zwischen dem 01.01.20xx und dem 30.06.20xx kündigt, ist die Sachlage relativ leicht. Bei Kündigungen innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres wird der Urlaubsgesamtanspruch des Jahres durch 12 geteilt und mit der Zahl des Monats der Kündigung multipliziert. Damit erhält der Mitarbeiter seinen „anteiligen“ Jahresurlaub in Abhängigkeit vom Monat der Kündigung. Die bereits genommenen Tage müssen natürlich berücksichtig und in Abzug gebracht werden.

Wird die Kündigung nach dem 30.06.20xx ausgesprochen bzw. wirksam, so sieht die Berechnung des Resturlaubs gänzlich anders aus. In diesem Fall liegt die „unterjährige“ Kündigung des Arbeitnehmers im sogenannten 2. Kalenderhalbjahr. Der einzige Schlüssel, der den grundsätzlichen Anspruch begründet ist die klassische mindestens 6 monatige Betriebszugehörigkeit.

Die Regelung zum Teilurlaub ist hier nämlich nicht heranzuziehen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer in diesem Fall grundsätzlich Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer 5-Tage-Woche also auf 20 Urlaubstage. Ist der Jahresurlaub vertraglich auf mehr als diese gesetzlichen 20 Urlaubstage vereinbart, ist der Anspruch entsprechend größer. Bereits genommene Urlaubstage werden natürlich auch hier berücksichtigt. Der hier genommene Resturlaub gibt vielfach Gelegenheit zur gezielten Vorbereitung auf den neuen Job.

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