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Rechtsirrtum -Arbeitszeugnis muss nicht zugeschickt werden

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Arbeitszeugnis

Beim Wechsel des Arbeitsplatzes hat der Arbeitnehmer das gesetzliche Anrecht auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Entgegen einer langläufigen Meinung ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis per Post zuzuschicken. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der bisherige Arbeitnehmer das Zeugnis persönlich abholt.

 

Frankierter Rückumschlag verpflichtet Arbeitgeber zur Zusendung per Post

Lediglich wenn der ehemalige Mitarbeiter dem Arbeitgeber einen frankierten Rückumschlag mitsendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dass Arbeitszeugnis per Post zuzuschicken. Dies teilt der Deutsche Anwaltverein mit. Grundlage für diese Mitteilung ist ein Gerichtsurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (AZ: 16 Ta 1771/14). In dem vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin ihrem früheren Arbeitgeber einen frankierten Rückumschlag mitgeschickt, mit der Bitte das Zeugnis per Post zuzuschicken. Der Arbeitgeber weigerte sich das Zeugnis per Post zu schicken, worauf die Frau Klage beim Arbeitsgericht einreichte.

 

Kein allgemeiner Anspruch auf Zusendung

In aller Regel haben Arbeitnehmer nämlich keinen gesetzlichen Anspruch darauf, ein Arbeitszeugnis per Post zugeschickt zu bekommen. Das Gesetz sieht lediglich einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses vor. Weil die Frau aber einen frankierten Rückumschlag beigelegt hatte, lagen keine rationalen Gründe dafür vor, dieser Bitte nicht zu entsprechen, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Insbesondere die Tatsache, dass dem Arbeitgeber kein finanzieller Schaden durch die Zusendung des Arbeitszeugnisses entstanden ist, begründet das Urteil des Gerichts.

 

Häufiger Streitpunkt: Versteckter Zeugniscode

Die Zeugniserteilung ist bei Arbeitsgerichten ein häufiger Streitpunkt. Insbesondere der so genannte Zeugniscode ist häufig Anlass für Auseinandersetzungen vor den Arbeitsgerichten. Der Gesetzgeber sieht hierbei vor, dass der Arbeitnehmer nicht daran gehindert werden darf, für die Zukunft die Möglichkeit auf eine gute Anstellung zu erhalten. Gleichwohl darf das Arbeitszeugnis aber auch keine Lügen enthalten. Deshalb hat sich ein regelrechter versteckter Zeugniscode entwickelt, über den Arbeitgeber versteckte Informationen austauschen. Arbeitnehmer sollten deshalb über diesen versteckten Code Bescheid wissen beziehungsweise sich juristischen Rat holen, wenn Zweifel an der Aussage in einem Arbeitszeugnis bestehen.

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