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Praktikum oder Hilfskraft - Praktikantin bekommt nachträglich Gehalt

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Es war einmal eine junge Frau, die arbeitete über einen Zeitraum von acht Monaten ohne Vergütung bei einem Rewe-Markt in Bochum. Dort wurde sie offiziell als Praktikantin beschäftigt. Das, was man ihr übertrug waren indes die Aufgaben einer normalen üblichen Hilfskraft. Das ist keine Behauptung, sondern die Feststellung des Bochumer Arbeitsgerichts.  Und damit bekommt sie nun eine angemessene Nachzahlung.

Die Klägerin absolvierte ein in Summe längeres, unvergütetes Praktikum von über acht Monaten im Rewe Markt in Bochum. Das tat sie natürlich auch mit der Absicht und in der Hoffnung einen Ausbildungsplatz  bekommen zu können.  Das jedenfalls stellte das Gericht fest. Da sich die von ihr ausgeführten Tätigkeiten aber nicht von denen einer bezahlten Angestellten unterschieden seien die Praktikumsvereinbarungen schlichtweg sittenwidrig. Der Sinn und der Zweck eines üblichen Praktikums ist das Kennenlernen und das Erlenen einer Tätigkeit. Dabei steht der Ausbildungszweck aber klar im Vordergrund. Das fehlte hier aber komplett.

Aus diesem Grund ist die von der Klägerin geleistete Arbeit zu vergüten, urteilte das Gericht. Der Frau kam dabei zugute, dass sie ausnahmslos alle Arbeitsstunden perfekt dokumentiert hatte. Das Protokoll ergab 1.728 Stunden Arbeit im Rewe-Markt. Das Markt konnte ihr das nicht widerlegen und darf jede geleistete Stunde mit zehn Euro entlohnen (Urt. v. 25.03.2014, Az. 2 Ca 1482/13).

Es war einmal eine junge Frau, die arbeitete über einen Zeitraum von acht Monaten ohne Vergütung bei einem Rewe-Markt in Bochum. Dort wurde sie offiziell als Praktikantin beschäftigt. Das, was man ihr übertrug waren indes die Aufgaben einer normalen üblichen Hilfskraft. Das ist keine Behauptung, sondern die Feststellung des Bochumer Arbeitsgerichts.  Und damit bekommt sie nun eine angemessene Nachzahlung.

Die Klägerin absolvierte ein in Summe längeres, unvergütetes Praktikum von über acht Monaten im Rewe Markt in Bochum. Das tat sie natürlich auch mit der Absicht und in der Hoffnung einen Ausbildungsplatz  bekommen zu können.  Das jedenfalls stellte das Gericht fest. Da sich die von ihr ausgeführten Tätigkeiten aber nicht von denen einer bezahlten Angestellten unterschieden seien die Praktikumsvereinbarungen schlichtweg sittenwidrig. Der Sinn und der Zweck eines üblichen Praktikums ist das Kennenlernen und das Erlenen einer Tätigkeit. Dabei steht der Ausbildungszweck aber klar im Vordergrund. Das fehlte hier aber komplett.

Aus diesem Grund ist die von der Klägerin geleistete Arbeit zu vergüten, urteilte das Gericht. Der Frau kam dabei zugute, dass sie ausnahmslos alle Arbeitsstunden perfekt dokumentiert hatte. Das Protokoll ergab 1.728 Stunden Arbeit im Rewe-Markt. Das Markt konnte ihr das nicht widerlegen und darf jede geleistete Stunde mit zehn Euro entlohnen (Urt. v. 25.03.2014, Az. 2 Ca 1482/13).

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