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Leiharbeiter dürfen nicht den dauerhaften Beschäftigungsbedarf decken

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Vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gibt es ein aktuelles Urteil zum Einsatz von Leiharbeitern. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbietet juristisch die auch nur befristete Beschäftigung von Leiharbeitskräften, sofern sie einen dauerhaft anfallenden Bedarf abdecken sollen.

Im konkreten Fall beschäftigte ein großes Unternehmen der Gesundheitsvorsorge zehn festangestellte Ingenieure und vier Führungskräfte. Diese brauchten eine Assistenz, die ihnen regelmäßig zuarbeitet. Dafür war allerdings keine Planstelle vorgesehen. In dieser Konstellation hatte das Unternehmen diese Kraft bereits zwei Jahre lang beschäftigt.

2013 fragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat nach und bat um die Zustimmung, diese Leiharbeitnehmerin noch mal für weitere zwei Jahre befristet beschäftigen zu dürfen. Der Betriebsrat verweigerte aber die Zustimmung. Sowohl das deutsche Arbeitsrecht als auch das  Europarecht erlaube seit Dezember 2011 nur die vorübergehende Beschäftigung von Leiharbeitnehmern. Der Bertiebsrat fügte hinzu, dass diese Art der Beschäftigung auch nur zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder in zeitlich begrenztem Vertretungsbedarf erlaubt sei. Einstellungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Der verweigerte aber die Zustimmung. Also beantragte das Unternehmen die gerichtliche Zustimmungsersetzung. Aber auch die bekam es nicht.

Betriebsrat Recht bekam vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 08.01.2014, Aktenzeichen- 3 TaBV 43/13) recht. In diesem Fall ist der Charakter des geplanten Einsatzes nicht mehr "vorübergehend".

Mit diesem Argument kann und darf der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers erfolgreich verweigern. Das Landesarbeitsgericht ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu.

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