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Kündigung während der Schwangerschaft: Das müssen Sie wissen

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Schwangere

Schwangere Frauen sind durch die körperlichen Beeinträchtigungen, die eine Schwangerschaft mit sich bringt in beruflicher Hinsicht nicht so leistungsfähig wie nicht schwangere Frauen. Der Gesetzgeber hat mit dem Mutterschutzgesetz dafür gesorgt, dass schwangere Frauen sich und ihr ungeborenes Kind nicht durch berufliche Überanstrengungen gefährden.

 

Beschäftigungsverbot schützt Mutter und Kind

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber ab sechs Wochen vor der prognostizierten Geburt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Zudem darf die Schwangere nicht zur Arbeit erscheinen, wenn ein ärztliches Attest das Leben beziehungsweise die Gesundheit von Mutter und/oder dem Kind gefährdet. Auch wenn akut keine Erkrankung der Mutter vorliegt, aber die berufliche Tätigkeit die Gefahr eröffnet, dass eine Erkrankung von Mutter beziehumngsweise dem Kind die Folge sein könnte, gilt das Beschäftigungsverbot. Nach der Schwangerschaft dürfen Frauen bis zu acht Wochen nach der Geburt ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen. Bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten beträgt der Zeitraum zwölf Wochen.

 

Recht auf Elternzeit

Mütter können zudem bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes die so genannte Elternzeit nehmen. Diese kann zwischen Mutter und Vater geteilt werden. Der Arbeitgeber wird dadurch entlastet, dass ein Teil der Gehaltszahlung durch die Krankenkasse erfolgt. Das Mutterschutzgeld beträgt dabei bis zu 13 Euro pro Kalendertag, der Arbeitgeber zahlt dabei die Differenz bis zum bisherigen Nettogehalt. Das Elterngeld selbst wird nicht vom Arbeitgeber finanziert.

 

Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Geburt

Das Mutterschutzgesetz sieht zudem vor, dass Angestellte mit Feststellung der Schwangerschaft bis zu vier Monaten nach der Entbindung dem Kündigungsschutz unterliegen. Selbst wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wusste und vor Kenntnisgabe eine Kündigung ausgesprochen hat, die betroffene Frau aber zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilt, gilt der Kündigungsschutz rückwirkend. Darauf weist Nathalie Oberthür, Rechtsanwältin und Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins hin. Lediglich infolge einer Insolvenz kann der Arbeitgeber die Frau auch kündigen. Ansonsten muss vor der Genehmigung einer Kündigung die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen, was nach Angaben von Rechtsanwältin Oberthür nur sehr schwer durchsetzbar ist.

 

Auch Probezeit kein Kündigungsgrund

Selbst während der Probezeit gilt der Kündigungsschutz. Wer beispielsweise zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung von der Schwangerschaft erfährt, hat, wenn es sich nicht um eine so genannte befristete Probezeit handelt, diese überstanden und genießt Kündigungsschutz. Wichtig zu wissen ist auch, dass der Arbeitgeber in einem Bewerbungsgespräch nie nach einer Schwangerschaft fragen darf. Es bleibt also der Bewerberin selbst überlassen, die Schwangerschaft mitzuteilen oder zu verschweigen.

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