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Konfessionslose dürfen von Arbeitgebern nicht benachteiligt werden

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Im aktuellen Fall hat eine Frau vom Arbeitsgericht Berlin als Entschädigung ein Bruttoarbeitsentgelt zugesprochen bekommen. Hintergrund war dabei, dass die Bewerberin allein wegen der fehlenden konfessionellen Bindung, also aus religiösen Gründen, vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt worden ist. 

Es ging dabei um eine Referentenstelle, die von der evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) ausgeschrieben war. Es sollte ein unabhängiger Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellt werden. Als persönliche Voraussetzung für die neue Mitarbeiterin wurde  die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche- oder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörigen Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag gefordert.

Als besagte Bewerberin erfuhr, dass sie als Konfessionslose nicht berücksichtigt wurde, klagte sie und verlangte eine Entschädigung. Die Begründung dafür lag auf der Hand. Es ging um die Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin gab der Klage statt. Im Ergebnis sah das Urteil eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts vor.

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Einstellung in diesem Fall nicht von einer Kirchenmitgliedschaft abhängig gemacht werden durfte.  Das Werk der EKD habe sich daher nicht auf das nach Artikel 140 Grundgesetz (GG) garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen können. Eine nach § 9 AGG zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion liege somit nicht vor (Urt. v. 18.12.2013, Az. 54 Ca 6322/13).

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