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Firmen-Briefkopf muss ins Arbeitszeugnis

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Briefkopf

Das Arbeitszeugnis spielt eine bedeutende Rolle in der Arbeitswelt, insbesondere für ausscheidende Mitarbeiter. Ein wohlwollend formuliertes Zeugnis ist oft ein entscheidendes Kriterium für die Einstellung in einem neuen Unternehmen. Dabei sind nicht nur der Inhalt, sondern auch die äußeren Formalien von Bedeutung, wie von den Arbeitsgerichten wiederholt betont wird. In diesem Zusammenhang hat auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg kürzlich die formalen Anforderungen an dieses Dokument klargestellt.

Ähnlich wie das LAG Köln (Urteil vom 12.09.2023, Az.: 4 Sa 12/23) zuvor urteilte, muss das Arbeitszeugnis auf dem Firmenpapier ausgestellt werden. Das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28.11.2023 – 26 Ta 1198/23) unterstreicht erneut, dass das Dokument mit dem Briefkopf versehen sein muss, um als gültiges qualifiziertes Zeugnis gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO) zu gelten.

 

Bereits der zweite Prozess

In dem vorliegenden Fall hatte eine ehemalige Mitarbeiterin einer Arztpraxis in einem vorherigen Kündigungsschutzprozess durch einen Vergleich erreicht, dass ihr ein qualifiziertes, wohlwollendes Zeugnis ausgestellt werden sollte. Wie vereinbart, übermittelte sie ihrem ehemaligen Arbeitgeber einen Zeugnisentwurf, der ausdrücklich Änderungen zuließ.

Der überarbeitete Entwurf wurde jedoch ohne den Briefkopf der Arztpraxis zurückgesandt. Lediglich die Vermerke "im Auftrag des Arbeitsgerichts, Berlin 15.5.2023" und dass das Zeugnis von der Arbeitnehmerin bevollmächtigten Rechtsanwältin erstellt worden war, wurden hinzugefügt. Ein weiteres Zeugnis enthielt zwar den Firmenstempel, war aber ansonsten identisch mit dem vorherigen.

 

arbeitszeugnis

 

Das Arbeitsgericht Berlin verhängte gegen die Firma ein Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft. Der Arzt zeigte sich empört: Er könne sich nicht wegen Urkundenfälschung strafbar machen, indem er ein von ihm nicht verfasstes und zurückdatiertes Zeugnis unterzeichne. Aufgrund der Forderung der gegnerischen Anwältin habe er bereits Strafanzeige gegen diese wegen Anstiftung zu der Straftat erstattet. Im Falle seiner Inhaftierung werde er die Presse einschalten und die Arbeitsrichterin für den Praxisausfall verantwortlich machen. Es wurde auch nicht erklärt, warum ein von einer Anwältin erstelltes Zeugnis als "qualifiziert" gelte. Seine Beschwerde gegen die Zwangsmittel vor dem LAG Berlin-Brandenburg war erfolglos.

 

Übernahme eines Entwurfs nicht ausreichend

Das LAG entschied zugunsten der Arbeitnehmerin und stellte fest, dass die bloße Übernahme des Entwurfs ohne den Briefkopf der Arztpraxis nicht ausreichend sei. Ein qualifiziertes Zeugnis müsse formell den üblichen Anforderungen im Geschäftsleben genügen, dazu gehöre auch ein Briefkopf, der den Aussteller eindeutig identifiziert. Da Ärzte üblicherweise Firmenbögen verwenden, war das Zeugnis ohne den Briefkopf nicht ordnungsgemäß ausgestellt.

Das LAG kritisierte weiterhin, dass es nicht ausreicht, den Eindruck zu erwecken, der Arbeitgeber habe lediglich einen Entwurf unterzeichnet, ohne sich den Inhalt der Erklärung zuzurechnen. Der renitente Arzt wurde darauf hingewiesen, dass das Zwangsgeld bisher moderat sei, jedoch bei anhaltender Weigerung erhöht werden müsse.

Arbeitgeber sollten daher nicht nur auf den inhaltlichen Aspekt achten, sondern auch die Formalien im Blick behalten. Formale Mängel können dazu führen, dass die Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis nach der GewO nicht erfüllt sind, was wiederum zu Konsequenzen für das Unternehmen führen kann.

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