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Darf man bei einer bundesweiten Ausgangssperre noch zur Arbeit fahren?
von Newsredaktion Arbeitszeugnis
Die Pandemie stellt Arbeitnehmer seit vielen Monaten vor immer neue Herausforderungen. Nun hat die Bundesregierung eine nächtliche Ausgangssperre gesetzlich möglich gemacht, um die Infektionszahlen zu senken. Doch das stellt Arbeitnehmer und Selbstständige vor Herausforderungen. Was ist jetzt noch erlaubt?
Grundsätzlich darf man während der nächtlichen Ausgangssperre seinen Wohnort nur noch aus triftigen Gründen verlassen. Ziel der Maßnahmen ist es die Infektionszahlen in jenen Stadt- und Landkreisen zu senken, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Zahl von 100 überschritten hat. Die Ausgangssperren gelten in den betroffenen Gebieten in der Zeit von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Bis Mitternacht darf man sich jedoch alleine an der frischen Luft bewegen.
Diese triftigen Gründe gelten
Viele Arbeitnehmer und Selbstständige in Deutschland fragen sich daher, darf man bei einer bundesweiten Ausgangssperre noch zur Arbeit fahren? Das sogenannte Infektionsschutzgesetz sieht folgende triftige Gründe vor, die es möglich machen die eigene Wohnung während der Ausgangssperre zu verlassen:
- Medizinische Notfälle oder unaufschiebbare medizinische Behandlungen
- Die Berufsausübung
- Die unaufschiebbare Unterstützung Minderjähriger oder betreuungsbedürftiger Personen
- Die Versorgung von Tieren
Das bedeutet, dass Arbeitnehmer und Selbstständige auch während der gesetzlichen Ausgangssperre ihrem Beruf nachgehen können. Schließlich müssen trotz Homeoffice immer noch viele Arbeitnehmer auch in den Nachtstunden ihre Arbeit antreten oder wieder beenden. Sie müssen sich daher keine Sorgen machen.
Juristen empfehlen eine Bestätigung des Arbeitgebers
Der Weg zur und von der Arbeit nach Hause gilt auch während der Ausgangssperre als triftiger Grund, um seine Wohnung zu verlassen. Dafür ist zwar grundsätzlich keine Bestätigung des Arbeitgebers nötig, doch Juristen empfehlen eine solche Bestätigung auf jeden Fall einzuholen und bei sich zu führen.
Das erleichtert die Argumentation bei Kontrollen und beweist die Notwendigkeit sich in der Nacht draußen aufzuhalten. So vermeidet man als Arbeitnehmer und Selbstständige Ärger mit der Polizei. Das Vorweisen der Arbeitgeber- oder Auftraggeber-Bestätigung beweist, dass sich der Betroffene tatsächlich auf dem Weg zur, oder auf dem Weg von der Arbeit nach Hause befindet.
Saftige Strafen bei Verstößen
Immerhin sieht das Gesetz saftige Strafen bei Verstößen vor. Wer während der Zeiten der Ausgangssperren von der Polizei angehalten wird und keinen triftigen Grund nachweisen kann, muss mit Geldbußen von 500 Euro rechnen.
Zusätzliche Corona-Verordnungen in den Bundesländern
Unter der sogenannten 7-Tage-Inzidenz versteht man die Zahl der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner im Zeitraum von einer Woche. Doch die Deutschland-weiten Bestimmungen sind nicht die einzigen gesetzlichen Bestimmungen, die es zu beachten gilt.
Deutschland ist grundsätzlich eine föderale Republik. Das bedeutet, dass es neben den landesweiten Bestimmungen auch noch zusätzlich Corona-Verordnungen in den einzelnen Bundesländern gibt. Diese fallen mitunter sogar noch schärfer aus. So darf man sich in Bayern lediglich bis 22 Uhr an der frischen Luft spazieren gehen.
Für Arbeitnehmer und Selbstständige ist es daher dringend anzuraten sich die jeweilige Verordnung in ihrem Bundesland genauer anzusehen. Diese sehen je nach Bundesland unterschiedliche Bestimmungen vor. Grundsätzlich gilt jedoch, dass man sich auch nachts seine Wohnung verlassen darf, um zur Arbeit zu fahren, bzw. um von dort wieder nach Hause zurückzukehren.