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Auch bei einem Wegeunfall ist nicht alles versichert

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Ein Unfall, der auf dem Weg von der Arbeit zum Auto passiert ist nach allgemeiner Auffassung ein Wegeunfall. Doch wer nach seinem Arbeitstag auf dem Heimweg stürzt, hat nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Ersatz von der Berufsgenossenschaft.

Der legitime Anspruch an die Unfallversicherung beinhaltet neben dem Anspruch auf Heilbehandlung dem Grundsatz nach auch den Anspruch auf Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels. Doch Vorsicht, eines der jüngeren Gerichtsurteile stellt da notwendige Umstände fest. Es müssen also bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, so das Sozialgericht Karlsruhe, damit der Anspruch auch wirklich geltend gemacht werden kann.

Im konkreten Fall rutschte eine Verkäuferin nach Feierabend auf dem Weg zu ihrem Auto aus. Dabei zerbrach ihre Lesebrille, die sie zu der Zeit in ihrer Handtasche hatte. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte den Ersatz der Brille schlicht ab. Besagte Verkäuferin erhob dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe gegen die BG und verlor den Fall prompt.

Ein Hilfsmittel, so das Sozialgericht, kann nur dann ersetzt werden, wenn es bestimmungsgemäß getragen wird. Die Brille muss also auf der Nase sitzen, wenn der Unfall passiert. Genau das war jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls nicht der Fall. Sie trug die Brille eben nicht auf ihrer Nase, sondern in ihrer Handtasche. Damit war die Bedingung zum Ersatz der Brille nicht erfüllt und wurde „folgerichtig“ nicht ersetzt.

 

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