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Arbeitszeugnis: Ordentliche Unterschrift vom Chef ist Pflicht

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Arbeitszeugnis richtig unterschreiben
Ordentliche Unterschrift auf Arbeitszeugnissen ist obligatorisch
 
Arbeitnehmer haben ein gesetzliches Anrecht auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Dieses darf keine unübliche Unterschrift beinhalten, die, wie kürzlich in einem Gerichtsurteil entschieden, als grober Formfehler angesehen wird. Die Begründung liegt darin, dass die Ernsthaftigkeit des Inhalts des Arbeitszeugnisses in Zweifel gezogen werden könnte.

Ein Verfahren - drei Unterschriften


Im aktuellen Fall wurde das Arbeitsverhältnis einer Frau mit ihrem Arbeitgeber beendet, wobei sich letzterer im im Zuge eines gerichtlichen Vergleiches zu der Ausstellung eines positiven Arbeitszeugnisses verpflichtete. Dieses wurde jedoch nicht vom Geschäftsführer des Unternehmens, sondern vom entsprechenden Personalreferenten unterschrieben. Die Frau klagte auf Ausstellung eines zweiten, korrekten Arbeitszeugnisses, das ihr vom Amtsgericht Iserlohn auch zugesprochen wurde. Auf diesem befand sich zwar die Unterschrift des Geschäftsführers, jedoch in schwer lesbarer "Kinderschrift", sodass lediglich der Buchstabe "H" ersichtlich war.
 
Der Geschäftsführer verwies darauf, dass ihm eine andere Schreibweise aufgrund eines Bruchs des Schlüsselbeines nicht möglich war. Die Folge der unordentlichen Unterschrift war eine neuerliche Klage der Frau, der wiederum stattgegeben wurde. Am nunmehr dritten Arbeitszeugnis befand sich zwar eine ordentlich geschriebene Unterschrift des Geschäftsführers, die sich jedoch quer zum Text des Dokumentes befand.
 
Das Amtsgericht Iserlohn befand auch diese Unterschrift als nicht ordnungsgemäß und sprach gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld von 1.000 Euro aus. Dieser setzte sich erfolglos zur Wehr, denn das Landesarbeitsgericht in Hamm bestätigte die Entscheidung. Es verwies darauf, dass einem Arbeitnehmer ein einwandfrei unterschriebenes Arbeitszeugnis auszuhändigen ist. Ansonsten könnte die Ernsthaftigkeit und Seriosität des Zeugnisses in Zweifel gezogen werden.
 
 
Schräge Unterschrift

Gesetzliche Regelungen zur Unterschrift auf Arbeitszeugnissen


Gemäß § 109 der deutschen Gewerbeordnung (GewO) hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftlich ausgestelltes Zeugnis. Dieses muss Angaben zu Art bzw. Dauer der Tätigkeit beinhalten und muss laut Absatz 2 klar und verständlich formuliert sein. Es dürfen keinerlei Anzeichen oder Formulierungen verwendet werden, die dem Zweck dienen, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussagen betreffend den Arbeitnehmer zu treffen.
 
§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besagt, dass betriebliche Urkunden, sofern sie zwingend eine schriftliche Form haben müssen, eigenhändig vom Aussteller durch Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen zu unterschreiben sind. Die Verbindung von § 109 GewO und § 126 BGB lässt letztendlich den Schluss zu, dass ein Arbeitszeugnis eine eigenhändige Unterschrift erfordert, die jedoch nicht von einer gängigen Gestaltung abweichen darf, denn dadurch wäre es möglich, dass sich der Aussteller vom Inhalt des Arbeitszeugnisses distanzieren möchte.
 

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