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Arbeitsministerium: Arbeitszeit in Deutschland soll künftig elektronisch erfasst werden

von

stechuhr

Das Arbeitsministerium plant eine Reform des Arbeitszeitgesetzes, um die Arbeitszeit von Beschäftigten in Deutschland künftig elektronisch zu erfassen. Dies ist eine Antwort auf Forderungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, die eine verlässliche und objektive Methode zur Messung der täglichen Arbeitszeit von Beschäftigten verlangen. Der Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums sieht vor, dass Arbeitgeber verpflichtet werden, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten elektronisch aufzuzeichnen.

Bisher waren Arbeitgeber nur verpflichtet, Überstunden ihrer Mitarbeiter zu erfassen, nicht jedoch die gesamte Arbeitszeit einschließlich Beginn und Ende. Die elektronische Zeiterfassung soll von Arbeitgebern durchgeführt werden, kann aber auch von den Beschäftigten oder einer dritten Stelle ausgeführt werden. Beschäftigte haben das Recht, die erfasste Arbeitszeit einzusehen. Es gibt jedoch Ausnahmen von der täglichen Aufzeichnungspflicht, die in Tarifverträgen vereinbart werden können. In bestimmten Ausnahmefällen kann auch auf die Erfassung der Arbeitszeit verzichtet werden.

Die Art der elektronischen Zeiterfassung wird nicht vom Entwurf vorgeschrieben. Es können bereits gebräuchliche Zeiterfassungsgeräte verwendet werden, aber auch andere Formen der Aufzeichnung wie Apps auf Mobiltelefonen oder eine kollektive Arbeitszeiterfassung durch die Auswertung elektronischer Schichtpläne sind denkbar.

 

arbeitsplatz mit uhr

 

Der Entwurf sieht auch vor, dass Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich sein soll, solange die Vorgaben des Arbeitsschutzes hinsichtlich Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit eingehalten werden. Sonderbestimmungen sind für Beschäftigung im Straßentransport vorgesehen. Außerdem soll die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung auch im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert werden.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßte das Urteil des Bundesarbeitsgerichts und betonte, dass die Erfassung der Arbeitszeit eine Voraussetzung für den Arbeitnehmerschutz sei. Die Arbeitszeiten der Beschäftigten seien in den letzten Jahren immer weiter ausgeufert, und die Zahl der geleisteten Überstunden habe ein besorgniserregendes Niveau erreicht. Die Erfassung der Arbeitszeit sei daher kein bürokratischer Selbstzweck, sondern notwendig, um den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

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