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Arbeitsgericht stärkt Leiharbeitern den Rücken

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Eigentlich ist hinsichtlich der Arbeitnehmerüberlassung alles geregelt, so sollte man meinen. Trotzdem gibt es auch hier Bereiche, in denen es keine klaren und eindeutigen Regeln gibt. Derartige „unklare“ Bereiche geben immer auch Raum für freie Handhabung. Genau das ist hier bei der Entlohnung, beim Urlaubsanspruch oder beim Weihnachtsgeld der Fall gewesen.

Leiharbeitnehmer lösten ganze Klagewellen deswegen aus und beschäftigten das Bundesarbeitsgericht stark. Das will die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, nun ändern.

Den Kern des Problems sieht man bei der Zeitarbeit in den vielen Dispositionsmöglichkeiten der Entleiher. Das betrifft unter anderem die vereinbare Entlohnungshöhe, die Urlaubsansprüche und Zuschläge der verschiedensten Art. Nachdem die Leiharbeitnehmer nach 2004 ja Anspruch auf dieselbe Entlohnung (Equal Pay) haben wie die Festangestellten, zeigt sich in der Praxis ein gänzlich anderes Bild. Tarifverträge können die Regel des Equal Pay zu Ungunsten der Beschäftigten aushebeln …

Viele Leiharbeitnehmer unternehmen deswegen gerichtliche Schritte – gegen Lohndumping. Aktuell ist damit ein ganzer Senat beim beim Bundesarbeitsgericht befasst. Die neue Bundesregierung zeigt aber Reaktion. Die Einsatzzeit von Leiharbeitern wird auf auf 18 Monate begrenzt und die Lohnanpassung an die Einkommenshöhe der Stammbelegschaft erfolgt nach neunmonatiger Betriebszugehörigkeit bindend. Bei klaren und wiederholten Verstößen gegen diese Regelungen sollen deutliche Strafen und Sanktionen die Folge sein – bis in zum Entzug der Überlassungserlaubnis.

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