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Private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz nur mit Genehmigung des Arbeitgebers

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Verbietet ein Arbeitgeber die private Nutzung des Internets und Handys am Arbeitsplatz, darf er dies hin und wieder überprüfen, ob sich alle Mitarbeiter daran halten. Wird jemand erwischt, erhält er eine Abmahnung mit dem Hinweis, dies in Zukunft zu unterlassen. Konkret hatte ein Arbeitnehmer geklagt, dem diese Zuwiderhandlung zur Last gelegt wurde. Erst eine Abmahnung, dann Kündigung, weil er sich an das Verbot nicht hielt. Bis hierher hatte sich der Arbeitgeber korrekt verhalten und vom LAG Rheinland-Pfalz auch Recht bekommen.

 

Aber er ging noch einen Schritt weiter und verlangte einen Tag nach der Kündigung von seinem Arbeitnehmer die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag und drohte ihm mit einer fristlosen Kündigung. Der Mitarbeiter unterschrieb und klagte gegen ihn. Das LAG entschied, dass der Chef mit der Abmahnung und Kündigung im Recht war, nicht aber mit der Drohung einen Aufhebungsvertrag einzufordern.

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