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Kündigung während der Probezeit – der Betriebsrat muss die Gründe nicht erfahren

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Der Betriebsrat wurde von dem Arbeitgeber über die Kündigung informiert, er teilte jedoch keine Gründe mit, sondern nur, dass er an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kein Interesse habe. Der Betriebsrat sprach sich gegen die Kündigung aus, weil die Gründe nicht genannt wurden. Es kam trotzdem zu einer Kündigung seitens des Arbeitgebers  und  vor dem BAG wurde nun verhandelt, welche Partei im Recht ist und ob die Kündigung gegen die Anhörungspflicht gemäß § 102 BetrVG verstoße.

Die Richter am BAG entschieden zugunsten des Arbeitgebers und vertraten die Ansicht, seine Kündigung sei wirksam. Während der Probezeit reiche bei einer Anhörung des Betriebsrates das Werturteil, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aufrechterhalten  will. Eine weitere Begründung sei nicht erforderlich. Dies ist nur dann erforderliche, wenn die Kündigung auf bestimmten Vorkommnissen beruht, die während der Probezeit des Arbeitnehmers im Betrieb   vorkamen. 

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