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Kündigung eines alkoholkranken Lkw-Fahrers war rechtens

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Das Arbeitsgicht Berlin bestätigte jüngst eine verhaltensbedingte Kündigung. Die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wurde einem Berufskraftfahrer gegenüber ausgesprochen, der unter Alkoholeinfluss stand und einen Unfall verursachte. Die Tatsache, dass er alkoholkrank sei, könne ihn dabei nicht entlasten.

Der Alkoholkranke gefährdet nach allgemeiner Vorstellung sich und andere. Wer als Alkoholkranker unter dem Einfluss von Alkohol steht, am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und einen Unfall verursacht, der verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorwerfbar und schwerwiegend. So dokumentiert es das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin.  (Urt. v. 03.04.2014, Az. 24 Ca 8017/13).

Der Mann hatte mit 0,64 Promille Alkohol im Blut am Steuer seines Lkw gesessen und einen Unfall verursacht. Dabei wurde jemand verletzt und entstand ein höherer Sachschaden. Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos, ersatzweise fristgemäß. Der Fahrer hielt die Kündigung wegen seiner Alkoholkrankheit für unwirksam. Er war der festen Überzeugung, dass er seine vertraglichen Pflichten von dem Hintergrund seiner Alkoholkrankheit nicht verletzt habe.

Das Gericht sah das allerdings anders und hielt die ordentliche Kündigung für rechtmäßig. Es entschied, dass man von einem Berufskraftfahrer als Arbeitsgeber erwarten könne und müsse, dass dieser natürlich nüchtern zum Fahrantritt erscheine. Die Alkoholerkrankung kann und darf dafür keine Entschuldigung sein. Da das Fehlverhalten sehr schwer wiege, bedurfte es in diesem Fall auch keiner Abmahnung.

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