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Gibt es einen Anspruch auf kostenlose Mitarbeiter-Parkplätze?

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Es ist schon wahrscheinlich, dass Angestellte den gewohnten Mitarbeiter Parkplatz auch nach einem Ortwechsel wieder nutzen können – aber gilt aber nicht in jedem Fall. Wenn das Betriebsgelände zur Gestaltung von Parkplätzen mit erheblichem Aufwand umgebaut werden müsste und die Parkplätze deswegen nur gegen Gebühr zur Verfügung gestellt werden könnten, dann muss der Arbeitgeber sie nicht kostenlos zur Verfügung stellen.  So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) in Baden-Württemberg.

Auf dem Betriebsgelände eines Großklinikums standen bis zum Jahr 2011 in Summe 558 Stellplätze zur Verfügung. Die Nutzung war Mitarbeitern wie Patienten kostenlos möglich. Infolge von Neu- und Umbaumaßnahmen fielen die Parkplätze komplett weg. Als Ersatz dafür wurden auf dem Klinikgelände 634 neue Stellplätze geschaffen. Der neue Parkbereich ist seit Inbetriebnahme jedoch nicht mehr kostenfrei. Ein Mitarbeiter erhob Klage gegen diese Neuregelung.

Das  LAG Baden-Württemberg (Az.: 1 Sa 17/13) gab nun zu verstehen, dass sich aus der bisherigen Regelung kein rechtlicher Anspruch auf einen kostenfreien Parkplatz ableiten lässt.  Der Arbeitgeber sei grundsätzlich gar nicht verpflichtet, Parkplätze für die von ihm beschäftigten Angestellten bereitzuhalten. Parkplätze gehören in dieselbe Kategorie wie Kantinen oder Kindergärten – auch diese Einrichtungen sind freiwillig und weder von Arbeitgebern noch vom Betriebsrat erzwingbar.

 „Die Beschäftigten mussten davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bei der Schaffung neuer Parkmöglichkeiten zumindest in einem gewissen Umfang eine Gegenleistung erhebt“, führten die Richter dazu aus.

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