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Dürfen „Berufseinsteiger“ nach dem AGG nicht gezielt gesucht werden?

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Das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG) hat ein klares Urteil gefällt. Danach dürfen Betriebe in ihren Stellenanzeigen nicht explizit nach einem „Berufseinsteiger“ suchen. Das ist nach Auffassung des LAG altersdiskriminierend und verstößt somit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das LAG wurde in einem Fall angerufen, in dem eine größere Rechtsanwaltspartnerschaft Nachwuchskräfte in Form von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gesucht hatte. In der  veröffentlichten Stellenanzeige hieß es: „Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet.“

Darauf bewarb sich ein 60 jähriger Anwalt und bekam prompt eine Absage. Das nahm der Bewerber zum Anlass für eine Klage vor dem Arbeitsgericht auf Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro  - wegen Altersdiskriminierung (Az.: 6 Ca 1729/13).
In der Berufungsverhandlung vor dem LAG deutete Einiges auf Erfolg hin. Die Richter verwiesen auf den wohl erfüllten Tatbestand der Diskriminierung (Az.: 13 Sa 1198/13).

Aufgrund der Gesamtumstände hatte das Gericht „erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers“. Das Gericht ging von einer rechtsmissbräuchlichen Absicht aus. Die Richter kamen darauf hin zu einer wahrhaft salomonischen Entscheidung. Die  Rechtsanwaltspartnerschaft spendete 2000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung und der Kläger zog seine Berufung zurück. (Az.: 13 Sa 1198/13), (Az.: 6 Ca 1729/13).

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