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Computermaus führt nicht zu Berufskrankheiten

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Hätte ja klappen können, muss sich ein 51-Jähriger gedacht haben, der vor dem hessischen Landessozialgericht (LSG) mit seinem Antrag gescheitert ist. Er wollte sein als Tennisarm bekanntes Leiden nun als Berufskrankheit anerkannt wird. Den führte er nicht auf sportliche Aktivitäten zurück, sondern auch sein berufliche Bürotätigkeit. Bei der eintönigen Bearbeitung von Datenlisten habe er nach eigener Auskunft mehr als drei Viertel seiner täglichen Arbeitszeit mit Computermaus-Aktivitäten wie dem Scrollen verbracht. (Az.: L 3 U 28/10).

Er sah einen kausalen Zusammenhang zwischen dieser Arbeit und den Schmerzen an Ellenbogen, Unterarm und Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft hatte den Antrag allerdings abgelehnt, da hier keine „Gefährdung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2101“, also einer Erkrankung der Sehnen, zu erkennen war. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten ein, das zu dem gleichen Schluss kam. Für die Krankheit des Tennisarms sind andere Bewegungsmuster ursächlich verantwortlich. Dazu zählen Arbeiten wie das Maschineschreiben oder das Klavierspielen. Auch beim Obstpflücken oder der Nutzung eines Schraubendrehers oder eben dem Rückhandschlag beim Tennis kann es zum Tennisarm kommen.

Bei der Arbeit mit der handelsüblichen Computermaus ist laut Gutachten die  Bewegungsfrequenz eine vollkommen andere als beim Klavierspielen, so urteilte das Gericht. Auf diese Weise kann es „allenfalls kurzfristig“ zu einer vergleichbaren Beanspruchung beim Scrollen und Klicken der Maustaste kommen. Auch der benötigte Kraftaufwand sei minimal. Abschließend untermauerten die Richter diese Ansicht damit, dass keine Studien vorlägen,

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