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BAG – Diskriminierung: kein Entschädigungsanspruch gegen Personalvermittler

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Absagen auf Bewerbungen sind nichts Ungewöhnliches. Wer dabei allerdings glaubt dabei diskriminiert worden zu sein, muss etwas aufpassen, gegen wen er seine Entschädigungsansprüche richtet. Ein Personalvermittler haftet dafür nämlich nicht. Dies jedenfalls entschied das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil.

Mit dem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass immaterielle Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nur gegen den "Arbeitgeber" gerichtet werden können (Urt. v. 23.01.2014, Az. 8 AZR 118/13). Beauftragt der Arbeitgeber nun aber einen Personalvermittler, so haftet dieser nicht für Ansprüche aus § 15 Abs. 2 AGG. Das Gericht ließ jedoch offen, ob gegen Personalvermittler andere Ansprüche geltend gemacht werden können.

In dem verhandelten Fall hatte sich ein Mann auf eine im WWW ausgeschriebene Stelle für Berufseinsteiger bei einer privaten Arbeitsvermittlung beworben. Am Ende der Ausschreibung wurde eine Schwestergesellschaft für weitergehende Informationen angegeben. Der Mann bewarb sich unter dieser E-Mail-Adresse und bekam prompt eine Absage. Daraufhin klagte der abgewiesene Bewerber auf 16.000 Euro Schadenersatz gegen die Arbeitsvermittlung. Er sah sich wegen seines fortgeschrittenen Alters diskriminiert. Mit der Klage blieb er, wie auch schon in den Vorinstanzen, auch vor dem achten Senat des BAG erfolglos.

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