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Arbeitgeber darf Arbeitsbedingungen nicht einseitig ändern

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Kündigung
Änderungskündigung nur wenn es die wirtschaftliche Lage eines Betriebes erfordert

Sobald sich der finanzielle Rahmen beim Arbeitsverhältnis ändert, kann der Arbeitgeber nicht einseitig vorgehen. Ebenso wenig kann er Fahrgelder oder einen Essenszuschuss kürzen. Hier kann er zu einer Änderungskündigung greifen. Der derzeitige Arbeitsvertag wird gekündigt und der Arbeitnehmer erhält ein neues Angebot, in der Regel mit finanziellen Kürzungen, die der Chef vornehmen möchte. Aber so einfach ist das nicht. Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem jüngsten Urteil zu einem konkreten Fall Klarheit geschaffen sind (Az.: 2 AZR 396/12).

Änderungskündigung nur wenn es die wirtschaftliche Lage eines Betriebes erfordert

Gemäß dem Urteil des BAG bedarf eine Änderungskündigung besonderer Voraussetzungen. Im besagten Fall wollte der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen die Arbeitszeit und den Stundenlohn eines Mitarbeiters umgestalten. Dieser befürchtete Lohneinbußen und klagte gegen die Änderungskündigung. Vor dem BAG erhielt der Mitarbeiter Recht. Nach dem Urteil des Gerichts sind Eingriffe in das Lohngefüge durch andere Arbeitszeiten und veränderter Vergütung nur dann zulässig, wenn der Firma nicht mehr auffangbare Verluste drohen, die etwa zu Massenentlassungen oder gar der Schließung der Firma führen.

Arbeitgeber muss den Nachweis erbringen, dass Betrieb gefährdet ist

Diesen Nachweis muss der Firmeninhaber bringen. Er muss einen detaillierten Sanierungsplan vorlegen, dem die Finanzlage des Betriebes sowie der Anteil der Personalkosten zu entnehmen ist. Des Weiteren muss daraus hervorgehen, dass die geplanten Kostensenkungen sich positiv auf den Fortbestand der Firma auswirken. In besagtem Falle konnte der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht erbringen und die Änderungskündigung war unwirksam, da wirtschaftlich für den Betrieb nicht erforderlich. Handelt es bei einer Änderungskündigung um reine Nebenleistungen, so ist dies möglich, wenn sich die Umstände positiv geändert haben, die Anlass dafür waren. Eine kostenlose Beförderung zum Arbeitsplatz kann eingestellt werden, wenn eine Verlegung des Betriebs eine bessere Anbindung an den Nahverkehr zur Folge hat.

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