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Alle Jahre wieder – aktuelles Urteil des BAG zum Weihnachtsgeld

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Pünktlich zur beginnenden Weihnachtszeit kommt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts [(BAG) - 10 AZR 848/12] - zum „Weihnachtsgeld“ (gibt´s als Terminus gar nicht). Dabei hat das BAG doch nur seine mal eingeschlagene Richtung weiter verfolgt und noch mal bestätigt.

Was ist denn da passiert?

Das BAG beschäftigte sich einmal mehr mit der Richtlinie, dass die Auszahlung von einem ungekündigten Vertragsverhältnis zum 31.12. des betreffenden Jahres abhängig macht. Das mag ja gängige Praxis sein, unwirksam ist die Regel aber trotzdem sagt das BAG. Die Sonderzahlung geht von ihrer Absicht her in zwei Richtungen. Die Belohnung für vergangene geleistete Arbeit soll einerseits und zukünftige Betriebstreue andererseits berücksichtigt werden.

Soll also geleistete Arbeit in Form einer Gratifikation belohnt werden, dann kann und darf sie nicht von einem Stichtag abhängig gemacht werden. Ob die Gratifikation auch zukünftige Betriebstreue belohnen soll, spielt dann keine entscheidende Rolle mehr. Anders wäre es dann, wenn die Sonderzahlung nur die zukünftige Betriebstreue belohnen soll, weil Sie dann ja mit geleisteter Arbeit nicht mehr im direkten Zusammenhang steht.

Am Ende ist also alles wieder mal eine Frage der Formulierung. Arbeitgeber sollten sich daher über die Konsequenzen ihrer Gratifikationsregelungen im Klaren sein und sie eindeutig rechtskundig formulieren bzw. anpassen.

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