Die Nutzung von Sozialen Netzwerken während der Arbeitszeit

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Zwischen zwei Meetings schnell eine kleine Nachricht bei Twitter oder ein kurzes Statement auf Facebook - viele Mitarbeiter sind auch während ihrer Arbeitszeit in Sozialen Netzwerken aktiv. Nicht immer toleriert das der Arbeitgeber und es kann schnell zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar zu einer Kündigung kommen. Aus diesem Grund ist es von besonderer Bedeutung, die firmeninternen Regelungen hinsichtlich der Internetznutzung und der Nutzung von Sozialen Netzwerken zu kennen.

Der Besuch von Sozialen Netzwerken ist meist privat veranlasst und nicht durch die Ausübung Ihres Berufs bedingt. Aus diesem Grund kann Ihr Arbeitgeber festlegen, ob und in welchem Umfang die private Nutzung von Internet, E-Mails und Sozialen Netzwerken während der Arbeitszeit gestattet ist. Es steht ihm zudem frei, die private Nutzung komplett zu untersagen. Dies kann sowohl im Arbeitsvertrag, als auch in anderen Regelungswerken, wie etwa in einer Betriebsvereinbarung, verankert sein. Die Festlegung der privaten Nutzung des Internets gehört zur Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Aus diesem Grund ist keine Zustimmung durch den Mitarbeiter erforderlich, sondern ein privates Nutzungsverbot auch durch eine einseitige Regelung des Arbeitgebers möglich.

Ist in Ihrem Betrieb die private Nutzung des Internets verboten, gilt dies auch für Soziale Netzwerke. Ist hingegen die private Nutzung gestattet, benötigen Sie auch keine gesonderte Erlaubnis für den kurzen Besuch auf Facebook & Co. Jedoch kann Ihr Arbeitgeber hierfür ein ausdrückliches Verbot aussprechen. Wenn Sie gegen ein mögliches privates Nutzungsverbot verstoßen, müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen. Wenn Sie zum wiederholten Male die Nutzungsvorgaben übertreten, berechtigt das Ihren Arbeitgeber dazu, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gegen Sie auszusprechen. Bitte prüfen Sie daher genau, ob Ihr Arbeitgeber die Nutzung von Sozialen Netzwerken gestattet.