Arbeitszeugnis für Kaufm. Angest.

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  • Wir haben XY als einen jederzeit zuverlässigen Mitarbeiter mit fundierten Fachkenntnissen kennen gelernt.


    Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er stets zu unserer vollen Zufriedenheit mit einem hohen Maß an Pflichtbewusstsein und Aufgeschlossenheit.


    Sein Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei und korrekt.


    XY scheidet zum... auf eigenen Wunsch aus unserem Unternehmen aus. Wir danken ihm für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für seine berufliche Zukunft wie auch privat viel Erfolg und alles Gute.

  • Guten Tag Sandmann2014,


    vielen Dank für die Übertragung Ihres Arbeitszeugnisses in unser System und das damit verbundene Vertrauen in unsere Leistung. Aufgrund der großen Nachfrage nach diesem kostenfreien Angebot kann Ihre anfrage leider erst heute beantwortet werden. Dafür bitte ich um Ihr Verständnis! Beim nächsten Mal nutzen Sie vielleicht die Möglichkeit der beschleunigten Bewertung.


    Ich hoffe, dass der hier eingestellte Text nicht das vollständige Arbeitszeugnis ist. Ansonsten müsse es in jedem Fall nachgebessert werden, da es so den Ansprüchen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nicht entspricht. Ein solches müsste aus einer Einleitung, der Unternehmens- und Aufgabenbeschreibung, der Leistungsbeurteilung und Verhaltensbewertung und einer Schlussformel bestehen.


    Für das vorliegende Arbeitszeugnis erteile ich ein "Befriedigend" mit der Tendenz zu "Ausreichend". Allerdings muss hier darauf hingewiesen werden, dass der erste Satz so nicht stehenbleiben kann und die Leistungsbewertung viel zu kurz und oberflächlich ist.


    Dazu hier einige detailliertere Bemerkungen:


    Zitat

    Wir haben XY als einen jederzeit zuverlässigen Mitarbeiter mit fundierten Fachkenntnissen kennen gelernt.


    Die Formulierung „kennen gelernt“ drückt gerade das Nichtvorhandensein der beschriebenen Eigenschaft aus und meint damit das genaue Gegenteil (Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Urteil vom 27.04.2000, Aktenzeichen: 4 Sa 1018/99; in: NeueZeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2002, Seite 624).

    Die Formulierung "kennen gelernt" suggeriert außerdem, dass Sie den ersten Eindruck zu Ihrer Einstellung über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinweg nicht bestätigen konnten. Dafür eine 4.

    Zitat

    Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er stets zu unserer vollen Zufriedenheit mit einem hohen Maß an Pflichtbewusstsein und Aufgeschlossenheit.


    Zunächst lässt die Formulierung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" auf eine 2 schließen. Allerdings wird diese durch die Einschränkung auf "ihm übertragene Aufgaben" abgewertet. Es entsteht der Eindruck, dass Ihnen aufgaben immer erst übertragen werden mussten und sie wenig Eigeninitiative gezeigt haben. Fraglich ist auch, was unter "Aufgeschlossenheit" zu verstehen ist. Insgesamt hier nur eine 3.


    Zitat

    Sein Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei und korrekt.


    Auch hier entsteht durch die Formulierung "stets einwandfrei und korrekt" zunächst ein guter Eindruck. Allerdings wurde hier die Standardreihenfolge Vorgesetzte, Mitarbeiter, Kunden nicht eingehalten. hier haben Sie Anspruch auf Nachbesserung. Daher hier auch nur eine 3, da mit der gewählten Form Abstriche an Ihrem Verhalten gemacht werden.


    Auch die Schlussformel fällt recht kurz aus und ist nicht ganz in Ordnung. Das Fehlen des Ausdrucks des Bedauerns könnte so gewertet werden, dass man froh ist, Sie loszuhaben. Außerdem haben Wünsche für "private" Angelegenheiten im Arbeitszeugnis nichts zu suchen. Auch hier nur eine schwache 3.


    Im Allgemeinen ist das Arbeitszeugnis besonders in der Leistungsbewertung viel zu kurz gehalten. In die Leistungsbewertung müssen zumindest Arbeitsbereitschaft, Arbeitsbefähigung, Arbeitsweise, Arbeitserfolg und Zusammenfassende Leistungsbeurteilung eingebunden werden.


    Ich empfehle Ihnen dringend, das Arbeitszeugnis zur Nachbearbeitung zurückzugeben. Im Zweifelsfall oder bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.


    Dafür wünsche ich Ihnen viel Erfolg!