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Weiterbildung kostet Geld

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Die Weiterbildung der Mitarbeiter eines Betriebes ist eminent wichtig. Die Qualität und die Konkurrenzfähigkeit eines Unternehmens stehen oder fallen vor allem auch mit einer angemessenen Qualifikation der Mitarbeiter. Oft zahlt der Betrieb die Maßnahmen, schließt aber mit dem Mitarbeiter Rückzahlungsvereinbarungen. Danach muss der Mitarbeiter die Kosten zurückzahlen, wenn er vor Ablauf einer vereinbarten Frist nach der Maßnahme kündigt.

Arbeitsgerichte kippen solche Vereinbarungen von Zeit zu Zeit – insbesondere dann, wenn die vereinbarte betriebliche Bindungsfrist etwas zu lang definiert wurde. Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt etwas zurückgezahlt werden muss, ist eine mündlich oder schriftlich getroffene Abrede darüber. Aus Gründen der besseren Beweiskraft ist die Schriftform natürlich besser. Außerdem muss dem Arbeitnehmer durch die Maßnahme ein geldwerter Vorteil im Charakter einer Verbesserung seiner beruflichen Möglichkeiten zuteilwerden. Hat die Weiterbildung dagegen nur einen innerbetrieblichen Nutzen, kann eine Rückzahlung nicht vereinbart oder verlangt werden.

Wenn eine Rückzahlungspflicht tatsächlich legitim ist, hängt die zulässige anschließende Bindungspflicht von der Dauer der Weiterbildung ab. Dazu gelten folgende Angaben als Richtwerte: Hat die Bildungsdauer bis zu einem Monat gedauert, ist eine Bindungsdauer von bis zu 6 Monaten legitim. Ist die Maßnahme bis zu 2 Monate gelaufen, so verdoppelt sich auch die mögliche Bindungsfrist auf 12 Monate. Bei einer Maßnahme mit einer Dauer bist zu 4 Monaten beträgt die zulässige Bindungsfrist bereits 24 Monate. Hat die Maßnahme zwischen 6 und 12 Monaten gedauert, darf die Frist bis zu 36 Monaten betragen. Nach einer mehr als 2 Jahre dauernden Maßnahme darf die Frist bis maximal 60 Monate ausmachen.

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