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Vom korrekten Umgang mit dem fehlenden Doktortitel

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Das berechtigte oder unberechtigte Führen eines Doktortitels ist allem Anschein nach nicht nur auf dem Parkett der großen Politik ein Thema. Das LAG in Düsseldorf hat jüngst dazu eine Entscheidung getroffen. Einem Abteilungsleiter der Maschinenbaubranche wurde fristlos gekündigt weil ihm das Bundesland Nordrhein-Westfalen das Führen dieses Titels untersagt hatte. Der Titel stammte von einer privaten US-Universität.

Nun war es ein anonymes Schreiben, das ihn den Job gekostet hat. Vollkommen zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf nun befand. Der Arbeitgeber konnte nämlich nicht nachweisen, dass er vor dem Hintergrund des Titels arglistig getäuscht worden wäre. Außerdem blieb das Unternehmen den Beweis schuldig, dass der Titel für die Einstellung des Diplom-Kaufmanns von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen sei. Somit konnt auch der Verlust des Titels die Entlassung nicht rechtfertigen (Az. 2 Sa 950/13).

Ein Anonymer hatte den 50-Jährigen an den entscheidenden Stellen angeschwärzt. Der Diplom-Kaufmann konnte seine Doktorarbeit allerdings prompt und nebst zugehöriger Unterlagen nachweisen. Auch das EMA hatte den "Dr." problemlos in den Personalausweis eingetragen. Die Promotionsurkunde aus dem Jahr 2005 hat bei der Einstellung vorgelegen. Das jedenfalls räumten die Vertreter des Unternehmens ein.

Der nun titellose Mitarbeiter einigte sich mit seinem Arbeitgeber schließlich auf einen Vergleich an dessen Ende dann das beiderseitig gewollte Ende des Vertrages stand.

 

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