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Neuer Richterspruch stärkt Schwangere bei Kündigung

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Wenn ein Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz kündigt, steht ihr laut aktuellem Richterspruch (BAG) eine Entschädigung zu. Die findet ihre Begründung in der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.

Mit Datum vom 12. Dezember 2013 wurde einer Schwangeren der Anspruch auf Entschädigung zugesprochen (Aktenzeichen 8 AZR 838/12). In dem kleinen Betrieb galt das Kündigungsschutzgesetz zwar nicht doch für Schwangere besteht ungeachtet dessen der besondere Kündigungsschutz aus dem Mutterschutzgesetzes (§ 9 MuSchG).

Im Juli 2011 wurde der Frau aus medizinischen Gründen ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen. Noch im Juli 2011 wurde dann festgestellt, dass die geliebte Leibesfrucht abgestorben war. Zur korrekten medizinischen Versorgung wurde sie ins Krankenhaus einbestellt. Noch am selben Tag informierte sie ihren Arbeitgeber darüber und fügte hinzu, dass das Beschäftigungsverbot für sie anschließend nicht mehr gelten würde.

Reaktionsschnell sprach ihr der Arbeitgeber eine fristgemäße Kündigung aus. Diese war noch am selben Tag im Briefkasten der Mitarbeiterin. Die nun nicht mehr schwangere Arbeitnehmerin fand die Kündigung nach dem Krankenhausaufenthalt vor und klagte gegen den Arbeitgeber wegen Diskriminierung auf 3000 Euro Schadenersatz. (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AGG i.V.m. § 1 AGG). Da die Mutter und ihr totes Kind zum Zeitpunkt der Kündigung körperlich noch nicht getrennt waren, bestand die Schwangerschaft auch noch zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Das war am Ende der entscheidende Fakt für das gesprochene Urteil.

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