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Kündigung während der Schwangerschaft: Entschädigung möglich

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Schwangerschaft

Wenn ein Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin kündigt, kann sie unter Umständen eine Entschädigung einfordern. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde vorlegen kann oder die Mitarbeiterin aufgrund des Geschlechts diskriminiert wurde.

Neues Gerichtsurteil zugunsten der Schwangeren

Eine aktuelle Gerichtsentscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ermöglicht Schwangeren, die unberechtigt gekündigt wurden, eine Entschädigung. Im konkreten  Fall ging es um die Mitarbeiterin eines Anwalts. Er kündigte bereits während der Probezeit. Sie informierte den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft. Der Anwalt holte darauf hin nicht die notwendige Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde ein. Damit erklärte das Gericht die Kündigung für nicht wirksam. Nach einigen Monaten sprach der Anwalt jedoch erneut die Kündigung aus. Das Gericht sprach der Frau eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro zu, da sie in diesem Fall aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden war.

Mit dem Chef sprechen

Dabei ist es notwendig, dem Arbeitgeber von der Schwangerschaft zu erzählen. Mitarbeiterinnen sollten dabei jedoch auf einige Dinge achten. So ist der richtige Zeitpunkt ein wichtiger Faktor. In den meisten Fällen informieren die Frauen ihre Arbeitgeber innerhalb der ersten drei Monate von der Schwangerschaft, wobei das Mutterschutzgesetz vorsieht, dass der Arbeitgeber informiert werden muss, sobald die Frau von der Schwangerschaft erzählt. Außerdem sollten Vorgesetzte in der Regel vor den Kollegen über die Schwangerschaft informiert werden, damit er sich nicht übergangen fühlt. Zudem ist man auf die Unterstützung der Vorgesetzten und der Kollegen angewiesen.

Information und Zukunftsplanung

Außerdem sollte man dem Chef informieren, wie die Zukunftsplanung aussieht. Chefs wollen wissen, wann die Mitarbeiterinnen in Mutterschutz gehen und wie lange sie ausfallen. Außerdem stehen Alternativen wie Vollzeit oder Teilzeit, Elternzeit etc. zur Disposition. Eventuell müssen konkrete Aufgabengebiete neu geordnet und verteilt werden. Wichtig ist auch, nicht auf nicht praktikable Lösungen einzugehen, weil der Chef umdenken muss und die Abläufe neu organisiert werden müssen. Hier heißt es, standhaft zu bleiben und Kritik oder Ablehnung der Vorgesetzten möglichst nicht persönlich zu nehmen.

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