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Eine Abfindung bei Vertragskündigung

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Kündigungsschutzprozesse sind bei Gericht nichts Neues. In vielen Fällen geht es dabei um die Entscheidung über Abfindungsvergleich. In vielen Fällen kommt es tatsächlich zu dieser Entscheidung. Zur Errechnung der Abfindung gibt es die Faustformel "halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr" als Orientierungshilfe.

Für Führungskräfte lassen sich schnell mehrere Jahresgehälter als Abfindungssumme erzielen. Entgegen der allgemeinen Auffassung legt übrigens nicht der Richter die Abfindung fest. Seit 1. Januar 2004 kennt das deutsche Arbeitsrecht durch das Kündigungsschutzgesetz in § 1a KSchG den Abfindungsanspruch von Arbeitnehmern. Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat.
 
Dieser Abfindungsanspruch setzt aber voraus, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Der Arbeitnehmer hat dann eine dreiwöchige Klagefrist. Es handelt sich also real nicht um einen echten gesetzlichen Anspruch, sondern nach wie vor um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
 
Bei einem Vergleich „kauft“ der Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer seinem Arbeitsplatz gegen Geld (Abfindung) ab. Damit wird dem scheidenden Arbeitnehmer der Abschied vom Unternehmer versüßt. Das ist jedenfalls die Absicht hinter der Abfindung.

Die Zahlung der Abfindung hat nach § 1a KSchG den klaren Vorteil, dass die 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitsamt für das Arbeitslosengeld nicht eintritt. Damit hat die Zahlung der Abfindung in doppelter Hinsicht Vorteile.

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