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Burn-out und Arbeitsrecht

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In der modernen Arbeitswelt der Büros und Chefetagen ist der Computer das vorherrschende Arbeitsmittel geworden. Zum Teil werden damit im „Was wäre wenn“ Szenario aufbereitet.
 
Viele Dinge werden gemacht, weil es „möglich“ ist. So liegen immer mehr Arbeits-, Verantwortungs- und Termindruck auf dem Einzelnen. Der daraus immer öfter resultierende Burn-out Effekt ist zu einem Thema für die Anwälte, Arbeitsrechtler und Arbeitsgerichte geworden. In den relevanten Fällen geht es um den Themenkreis von Kündigung, Wiedereinstieg und die Pflichten der Arbeitgeber vor diesem Hintergrund.

„Das Innenleben eines Hamsterrades sieht der Karriereleiter zum Verwechseln ähnlich.“ Dieser Gedanke ist zum Inhalt vieler Foren und Kabarettprogramme geworden. Politiker, Mediziner, Gewerkschaften und Krankenkassen machen sich darüber seit langer Zeit Gedanken. Was bisher eher unbemerkt blieb ist die Tatsache, dass dieser Effekt auch die Anwälte und Arbeitsgerichte beschäftigt. Eine der Konsequenzen daraus sind sind Seminare und Beratungen zur Vermeidung des Effektes für Unternehmen. In erster Linie muss den betroffenen Mitarbeitern der Zeitdruck und häufige Leistungsdruck genommen werden. Unser geltendes Arbeitsrecht sieht dafür eine Regelung vor.

Die Erkrankung am Burn-out-Syndrom muss ganz normal per Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber zu den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen erfolgen. Burn-out Betroffene sind Langzeiterkrankte, die 18 Monate lang in ihrem Job abgesichert sind und das Geld über den Weg der Lohnfortzahlung und des anschließenden Krankengeldes erhalten. Während dieser langen Zeit kann der Mitarbeiter seine mentale Erschöpfung und Begleiterkrankungen medizinisch und rechtlich ausreichend betreuen lassen. Danach kann der betroffenen Mitarbeiter üblicherweise wieder in die normale Arbeitswelt auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren.

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