Weitere Karriere-News

Auch wer krank ist hat Arbeitnehmerpflichten

von

Wer mit einer richtigen Grippe oder einer schweren Erkältung das Bett hüten muss, denkt an seine Pflichten als Arbeitnehmer möglicherweise zuletzt. Doch weder Fieber noch Krampf ändern etwas an seinen Pflichten. Die aktuelle Rechtssituation hat da einige ganz klare Regeln.

Viele Arbeitnehmer, die sich gleich morgens krank und elend fühlen, gehen oft erst zum Arzt und informieren danach ihren Arbeitgeber. So nachvollziehbar das auch sein mag, rein rechtlich ist das nicht korrekt. Eine Krankmeldung muss, unabhängig von der Tageszeit, bereits bei Dienst- oder Arbeitsbeginn vorliegen. Die einzige Ausnahme ist natürlich die Krankmeldung aufgrund eines unvorhersehbaren Unfalls mit schweren Verletzungen. Alles andere ist tatsächlich ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerpflichten. Das ist im Ernstfall ein Grund für eine Abmahnung. Sollte der Arbeitnehmer dieses Verhalten wiederholt zeigen, so kann es sogar zu einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung kommen.

Die Krankmeldung ist allerdings rein formell von der Krankschreibung zu trennen. Sich krank zu melden hat noch nichts mit einer Bescheinigung des Arztes zu tun. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes muss spätestens nach drei Kalendertagen vorliegen. Sollte sich also jemand am Freitag krank melden und somit nicht zur Arbeit erscheinen, dann hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes schon am Montag vorzuliegen. Vorausgesetzt ist natürlich, dass der Arbeitnehmer dann immer noch krank ist. Ein Arbeitgeber kann und darf davon abweichend die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag verlangen.

Eine Krankschreibung hat allerdings nicht zum Inhalt, ans Bett gefesselt zu sein. Erlaubt ist während einer Krankschreibung alles, was nachweisbar die Genesung fördert. Das kann bei einer Depression oder einem Burn-out sogar die Teilnahme am Sport bedeuten.

Weitere Karriere-News

Zurück