Arbeitszeugnis Rechtsanwaltsfachangestellte

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  • Ich habe jetzt endlich mein Arbeitszeugnis aus der vorletzten Kanzlei bekommen und ich finde es klingt eher nicht so gut.


    Der Text lautet wie folgt:


    Frau xy, geb. am ... war in der Zeit vom 11. November 2013 bis zum 28.02.2014 in unserer Kanzlei als Rechtsanwalts- und Notarsfachangestellte angestellt.


    Zu ihrem Aufgabengebiet zählte die selbstständige Bearbeitung der Zwangsvollstreckung, Ausführungen von Kurzanweisungen, die Bearbeitung der Eingangs- und Ausgangspost inklusive der Fristenpflege, sowie das Heraussuchen der Wiedervorlageakten.


    Frau xy erledigte die ihr übertragenen Aufgaben ste3hts zu unserer Zufriedenheit. Wir haben sie als hilfsbereite und freundliche Mitarbeiterin kennengelernt. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mandanten war einwandfrei.


    Wir wünschen Frau Rebbert auf ihrem Berufsweg alles Gute.


    Ist das ein gutes oder schlechtes Zeugnis?


    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.


    LG

  • Guten Tag Chrissy198861,



    vielen Dank für das Einstellen Ihres Arbeitszeugnisses in unser Forum für Arbeitszeugnisbewertung und für das damit verbundene Vertrauen in unsere Dienstleistung. Aufgrund der großen Nachfrage nach dem kostenfreien Angebot kann Ihre Anfrage leider erst heute beantwortet werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis! Für eine weitere Anfrage nutzen Sie die kostenpflichtige Bewertung. Damit haben Sie die Ergebnisse der Analyse und Bewertung innerhalb kurzer Zeit (1 bis 3 Werktage) vorliegen.



    Im strukturellen Aufbau entspricht das Arbeitszeugnis nicht vollständig den formalen Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Ein solches ist gegliedert in





    • Einleitung
    • Unternehmensbeschreibung (fehlt hier)
    • Aufgabenbeschreibung
    • Leistungsbeurteilung
    • Verhaltensbewertung
    • Schlussformel


    Dabei kann jeder Punkt in weitere Unterpunkte gegliedert sein.



    In der Gesamtbewertung erteile ich dem vorliegenden Arbeitszeugnis ein "Befriedigend". Grundlagen für diese Bewertung sind





    • die allgemeine Tonalität
    • die Inhalte und Attribute der bewertenden Aussagen
    • die sachliche Richtigkeit und inhaltliche Vollständigkeit innerhalb der einzelnen Bewertungsabschnitte
    • das Verwenden passender Verstärker wie "stets", "immer", "jederzeit" und ähnlicher im Zusammenhang mit bewertenden Formulierungen



    Richtig eingesetzte Verstärker machen eine bewertende Aussage uneingeschränkt, zweifelsfrei und sicher. Fehlt hingegen ein Verstärker im Zusammenhang mit einer bewertenden Formulierung, kommt es generell zu einer Abwertung um etwa eine Schulnote. Das trifft auch auf einschränkende oder abwertende Bemerkungen, auf sachlich/inhaltliche Fehler und auf offensichtlich absichtlich ausgelassene Bewertungskriterien zu.



    Hier einige detailliertere Bemerkungen zu einzelnen Passagen aus dem vorliegenden Arbeitszeugnis:

    Zitat

    Frau xy erledigte die ihr übertragenen Aufgaben ste3hts zu unserer Zufriedenheit.

    "Stets zu unserer Zufriedenheit", entspricht einer unmissverständlichen 3. Leider werden hier im Vorfeld weder Arbeitsmotivation und Einsatzbereitschaft, noch Arbeitsweise oder Arbeitsergebnisse beurteilt.

    Zitat

    Wir haben sie als hilfsbereite und freundliche Mitarbeiterin kennengelernt.

    "Haben kennengelernt", ist eine Formulierung, die von den Arbeitsgerichten regelmäßig verworfen wird. Hier wird suggeriert, dass das Kennenlernen anders verlief, als Ihre weitere Entwicklung. Dementsprechend ist die gesamte Aussage zu verwerfen.

    Zitat

    Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mandanten war einwandfrei.


    Zur positiven Aussage fehlt hier ein passender Verstärker, so dass wiederum mit 3 zu bewerten ist.


    Die Schlussformel enthält keinerlei bewertenden Aussagen, was zumindest das "Befriedigend" us der Gesamtbewertung unterstützt. Bei ressourcenorientierter Lesart könnte auch schlechter bewertet werden.


    Darüber hinaus fehlt ein Hinweis darauf, auf wessen Initiative das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Das ist ein zusätzlicher formaler Fehler.


    Insgesamt erscheint das Arbeitszeugnis damit eher schlecht auszufallen.


    Ich hoffe, Ihnen mit dieser Arbeitszeugnisbewertung weitergeholfen zu haben.


    Ihr Zeugnishelfer