Zeugnisformel bei Kündigung Arbeitnehmer

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  • Hallo,


    ich möchte nicht mein ganzes Zeugnis bewerten lassen, sondern habe nur zwei ganz kurze Fragen:


    1. Wird im Arbeitszeugnis bei einer Kündigung zur Monatsmitte (Beispiel 15.02.2015) das Kündigungsdatum angegeben (Herr XY scheidet auf eigenen Wunsch zum 15.02.2015 aus.) oder lässt man dieses weg, wenn ein normales Kündigungsdatum (Mitte des Monats/Ende des Monats) gegegeben ist? (Herr XY scheidet auf eigenen Wunsch aus.)


    2. Gibt man beim Ausscheiden den Grund an oder lässt man dies eher weg?


    Also: Scheidet aus, um..


    Danke!!

  • Guten Tag muggelmann,


    vielen Dank für Ihre Anfrage, die aufgrund der großen Nachfrage nach dem kostenfreien Angebot erst heute beantwortet werden kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis.


    Hier nun die Antworten auf Ihre Fragen, die allerdings gemäss unseren Geschäftsbedingungen keine rechtliche Beratung ersetzen:


    Zitat

    1. Wird im Arbeitszeugnis bei einer Kündigung zur Monatsmitte (Beispiel 15.02.2015) das Kündigungsdatum angegeben (Herr XY scheidet auf eigenen Wunsch zum 15.02.2015 aus.) oder lässt man dieses weg, wenn ein normales Kündigungsdatum (Mitte des Monats/Ende des Monats) gegegeben ist? (Herr XY scheidet auf eigenen Wunsch aus.)


    Zunächst ist es egal, wann ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird, beziehungsweise wann bei ordentlicher Kündigung die Kündigungsfrist ausläuft. Eine Angabe des Termins des Ausscheidens ist durchaus üblich und erfolgt in jedem Fall mit dem Datum des Auslaufens der Kündigungsfrist. Wird fristlos gekündigt, gilt der letzte Tag der Beschäftigung ls Tag des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. "Herr XY scheidet auf eigenen Wunsch aus", bedeutet hier, dass Sie das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben.


    Zitat


    2. Gibt man beim Ausscheiden den Grund an oder lässt man dies eher weg?


    Gründe für einen ordentliche Kündigung müssen nicht angegeben werden, sofern davon nicht weitere Rechtsbereiche betroffen sind. In aller Regel werden die Gründe nur vage benannt. Beispielsweise: Auf eigenen Wunsch. aus betriebsbedingten Gründen. Wegen Ablaufs der vereinbarten Frist.


    Alle anderen Gründe würde ich selbst nicht anführen, da solche bei potentiellen neuen Arbeitsgebern immer auch Zweifel an der Beständigkeit eines neuen Arbeitsverhältnisses fördern.


    Steht zum Beispiel "um sich beruflich zu verändern", müsste auch der folgende Arbeitsgeber damit rechnen, dass Sie irgendwann unerwartet kündigen, um sich "beruflich zu verändern". Eine Pflicht zur Angabe der Kündigungsgründe gibt es grundsätzlich dann nicht, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt. In allen anderen Fällen sind die Angaben zu den Kündigungsgründen beschränkt.


    Ich hoffe, Ihnen mit diesen Antworten weitergeholfen zu haben.


    Ihr Zeugnishelfer