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Weihnachtsfeiern als Karrierefalle?

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Weihnachtsfeier

Es gehört zu den alljährlichen Traditionen in einem Unternehmen. Weihnachtsfeiern gehören zum festen Terminplan im Dezember. Viele Unternehmen wollen damit den Mitarbeitern danken. Doch wer zu tief ins Glas schaut oder zu eindeutig mit Kolleginnen und Kollegen flirtet, kann Probleme bekommen.

Weihnachtsfeiern nur bedingt beliebt

In den meisten Unternehmen laufen die Weihnachtsfeiern besinnlich ab, beim gemütlichen Zusammensein lässt es sich privat plaudern und ein Gläschen Punsch oder Gebäck genießen. Laut einer Umfrage sind jedoch bei einem Viertel der Beschäftigen Weihnachtsfeiern gar nicht beliebt, wenn dort Konflikte zu eskalieren drohen oder Peinliches zu Tage kommt. Rein rechtlich kann der Arbeitgeber die Mitarbeiter nicht zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier verdonnern. Wer dennoch fernbleibt, kann dennoch Probleme bekommen und Nachteile für die Karriere riskieren. Oft wird es auch bei Kollegen und Vorgesetzten nicht gern gesehen, wenn man sich drückt. So können fernbleibende Mitarbeiter nicht berücksichtigt werden, wenn es um Projekte oder Führungsaufgaben geht.

Weihnachtsfeier keine Freizeit

Wenn eine Weihnachtsfeier währen der Arbeitszeit stattfindet, müssen die Mitarbeiter, die wegbleiben, normal weiter arbeiten. Hier gibt es nur Ausnahmen, wenn Tätigkeiten nicht allein ausgeführt werden können. Gleichzeitig dürfen die Arbeitgeber die Weihnachtsfeier während der normalen Arbeitszeit nicht als Freizeit abrechnen. Denn eigentlich sollten Weihnachtsfeiern zum positiven Betriebsklima beitragen und den Teamgeist fördern. Außerdem dürfen Arbeitgeber einzelnen, vielleicht weniger beliebten Kollegen die Teilnahme nicht verwehren, denn es gilt die Gleichbehandlungspflicht. Grundsätzlich müssen alle Mitarbeiter eingeladen werden. Eine Ausnahme ist nur bei betrieblicher Notwendigkeit möglich, wenn es sich etwa um einen 24-Stunden-Notdienst handelt, der besetzt bleiben muss.

Geschenke, Dekoration und Brandschutz

Mit Blick auf die Geschenke gelten ebenfalls gewissen Regeln. Wenn ein Mitarbeiter nicht bei einer Weihnachtsfeier erscheint, muss er auch damit rechnen, kein Geschenk zu bekommen. Im Übrigen können gesellige Runden wie eine Weihnachtsfeier in den Betriebsvereinbarungen behandelt werden. Außerdem darf der Vorgesetzte über Art und Menge des Adventsschmucks entscheiden. Wenn die Dekoration wie Lichterketten, Kerzen, Adventskranz, Duftkerzen oder ähnliches andere Mitarbeiter oder Kunden stört, kann der Vorgesetzte die Dekoration verbieten. Zudem gelten bei offenem Feuer wie bei Kerzen die betrieblichen Brandschutzregeln, das gilt auch für relativ sichere Teelichter. Kerzen dürfen nur in Anwesenheit der Mitarbeiter brennen.

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